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Sofortprogramm zur Linderung der akuten Notlage...

...und zur Beseitigung der Schäden

05.06.2024
Foto: Bayerischer Landtag
Foto: Bayerischer Landtag

Das Sofortprogramm zur schnellen und unbürokratischen finanziellen Hilfe steht geschädigten Privathaushalten, Gewerbebetrieben, selbstständig Tätigen sowie Land- und Forstwirten offen. In einem ersten Schritt stellt die Staatsregierung zur Linderung der akuten Notlage und zur Beseitigung der entstandenen Schäden einen Finanzrahmen von bis zu 100 Millionen Euro bereit. Die wichtigsten Eckpunkte sind:

§ Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ bis zu 5.000 Euro je Haushalt (bei Versicherbarkeit
   Abschlag von 50 Prozent)

 

§    Soforthilfe „Ölschäden an Wohngebäuden“ bis zu 10.000 Euro je Wohngebäude (bei Versicherbarkeit Abschlag von 50 Prozent),

§    Notstandsbeihilfen aus dem „Härtefonds“: Zuschüsse an Privathaushalte, 
   Gewerbebetriebe, selbstständig Tätige, Unternehmen der Land- und Fortwirtschaft
   sowie Vereine beim Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage.

§    Voraussetzung für die Auszahlung dieser Hilfen ist ein Antrag bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.

§    Soforthilfeprogramm für Unternehmen und Freiberufler: Antragsberechtigt sind
    gewerbliche Unternehmen, Angehörige freier Berufe und gewerbliche Träger
    wirtschaftsnaher Infrastruktur mit jeweils bis zu 500 Arbeitnehmern. Es wird eine
    Soforthilfe in Höhe von bis zu 200.000 Euro je Unternehmen gewährt: Erstattet werden
    unmittelbar durch das Hochwasser verursachte Schäden an Betriebsstätten und
    Infrastrukturen. Bei nicht versicherbaren Schäden wird dabei die Soforthilfe in Höhe
    von bis zu 50 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben, bei versicherbaren und bei
    versicherten Schäden in Höhe von bis zu 25 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben
    gewährt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Bezirksregierung.

§    Soforthilfe für Schäden in der Landwirtschaft (einschließlich Gartenbau) sowie der Fischerei. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

 

Daneben sind im Falle einer durch das Hochwasser verursachten außergewöhnlichen Notlage weitere Notstandsbeihilfen möglich. Weiterhin stehen allen Betroffenen steuerliche Erleichterungen zur Verfügung

Abgeordnetenbüro Dr. Ute Eiling-Hütig

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